Gesetzesgrundlagen für die Übersetzung von Verbraucherinformationen in Tschechien und der Slowakei

Sowohl die tschechische als auch die slowakische Gesetzgebung schreiben vor, dass auf dem inländischen Markt verkaufte Produkte mit Verbraucherinformationen in der jeweiligen Landessprache versehen sein müssen. Somit besteht eine reale rechtliche Pflicht, bei importierten Waren entsprechende Informationen übersetzen zu lassen. Da dabei Verständlichkeit geboten wird, ist mit anderen Worten eine gute Übersetzung gemeint.
Tschechische Republik: Verbraucherschutzgesetz

Im Gesetz Nr. 634/1992 GesSlg. über den Verbraucherschutz sind taxativ Informationen zu Produkten genannt, über die der Verbraucher verständlich informiert werden muss:

In einer beigelegten schriftlicher Anleitung (§ 9):

  • Eigenschaften der verkauften Produkte
  • Anwendung und Wartung der Produkte
  • Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit unrichtigem Gebrauch und unrichtiger Wartung

Sichtbar auf dem Produkt (§ 10):

  • Identifikationsangaben zum Produkt und dessen Gebrauch
  • Materialzusammensetzung (Textil, Schuhe)
  • Mindesthaltbarkeit (Lebensmittel)

Diese Angaben müssen laut § 11 „in tschechischer Sprache sein. Die tschechischen Angaben bei Lebensmitteln müssen einem Sondergesetz entsprechen.“

Slowakische Republik: Sprachgesetz

Die allgemeine Grundnorm für die Anwendung der Sprache bildet das Gesetz Nr. 270/1995 GesSlg. über die Staatssprache der Slowakischen Republik. Im § 8, Abs. 1 steht:

„Im Interesse des Verbraucherschutzes ist der Gebrauch der Staatssprache [= Slowakisch] Pflicht bei der Bezeichnung des Inhalts der inländischen oder importierten Ware, in Produktgebrauchsanleitungen, insbesondere zu Lebensmitteln und Arzneimitteln, in Garantiebedingungen und anderen Verbraucherinformationen.“