Fallen der Vertragssprache Englisch

Englisch ist im internationalen Business der heutigen globalisierten Welt die unumstrittene Sprache Nummer 1. Entsprechend verbreitet sind englischsprachige Dokumente wie Geschäftsverträge. Der Vorteil einer gemeinsamen Kommunikationbasis wird jedoch von großen Risiken überschattet. Zum einen ist das Englische für die meisten Benutzer eine Fremdsprache, zum anderen ist „die englische juristische Sprache (…) veraltet und unverständlich, vor allem wegen vieler lateinischer und altfranzösischer Ausdrücke sowie wegen einer komplexen Syntax. Das System der Präzedenzfälle generiert unverständliche Ausdrücke in neuen Dokumenten. (…) Aus Angst vor Vertragsfallen durch falsche eigene Formulierungen übernehmen Juristen oft die traditionellen Vorgaben aus früheren Fällen. Diese sind häufig nicht eindeutig verständlich und/oder passen nicht hundertprozentig auf den gegebenen Sachverhalt.“
Ratsam ist beim Abschluss von englischsprachigen Verträgen die Einhaltung von einigen sprachrelevanten Regeln. So wird zum Beispiel empfohlen, im Vorfeld der Vertragsverhandlungen Schlüsselbegriffe (Key Terms) zu definieren, die auch einem eingeschalteten Sprachmittler helfen, dass er deren Bedeutung nicht immer erraten muss. Auf jegliche Unverständlichkeit der Ausdrucksweise sollte hingewiesen werden. Die Formulierungen von englischsprachigen Juristen sollten nicht ungelesen übernommen werden, die Sprache des Vertrages sollte modern und einfach sein.

Warum ich meine professionellen Kollegen Englisch-Übersetzer hochschätze:

– Viele englische Wörter sind mehrdeutig, die Sätze können unterschiedlich interpretiert werden.
– Es bestehen zahlreiche regionale Varietäten, die anderswo nicht verstanden oder missverstanden werden können.
– Das übersetzungsrelevante landeskundliche Wissen von englischsprachigen Ländern ist extrem vielfältig.

Trotz dieser und anderer Sprachtücken findet man immer wieder Abenteurer, die ihre Geschäftsverträge nicht von Fachleuten übersetzen lassen, sondern diese Tätigkeit Bekannten oder Verwandten „mit der Staatsprüfung“ überlassen.